Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Notwendigkeit zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bestrebt sei, die fragliche Parzelle auf eine Baugesellschaft zu übertragen und mit der Überbauung zu beginnen. Zur weiteren Begründung wurde hauptsächlich vorgetragen, es sei urkundenmässig belegt, dass aufgrund der im Herbst 2000 begonnenen Verhandlungen das Grundbuchamt B. einen Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- erstellt habe.