E. Dagegen liess der Gesuchsteller am 26. Januar 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragen: „1. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom 8. Januar 2009, mitgeteilt am 12. Januar 2009, sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, über Grundstück Nr._ Plan_, Grundbuch A., oder Teile davon zu verfügen (Eigentumsübertragung und Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten).