In den Erwägungen wurde festgehalten, der Gesuchsteller könne nicht glaubhaft machen, dass tatsächlich ein höherer Kaufpreis vereinbart worden sei. Er habe sich anlässlich der Hauptverhandlung an die tatsächlichen Vertragsverhandlungen nicht mehr erinnern können. Insbesondere habe er keine konkreten Angaben machen können, wie der angeblich ursprüngliche Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- gemäss Vertragsentwurf entstanden sei. Auch die Frage, ob tatsächlich von einer Abtretung einer Wohnung die Rede gewesen sei, habe er nicht genau beantworten können.