Seite 2 — 12 D. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2008 verfügte der Kreispräsident Maienfeld mit Entscheid vom 8. Januar 2009, mitgeteilt am 12. Januar 2009, wie folgt: „1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Nach Rechtskraft der Verfügung wird das Grundbuchamt B. angewiesen, die auf Grundstück Nr._, Plan_ (recte: Plan_), Grundbuch A., vorläufig angemerkte Grundbuchsperre im Grundbuch zu löschen. 3. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 808.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.