C. In der Folge verbot der Kreispräsident Maienfeld der Gesuchsgegnerin am 27. Oktober 2008, mitgeteilt gleichentags, mittels superprovisorischer Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB, über das Grundstück Nr._, Plan_, Grundbuch A., oder Teile davon zu verfügen. Zudem wurde das Grundbuchamt B. angewiesen, auf besagtem Grundstück eine Grundbuchsperre provisorisch vorzumerken. Dieses Verbot wurde superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei erlassen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt.