SR 210) ins Auge gefasst zwecks Rückübertragung der Liegenschaft. Da eine solche Klage nur gegen die Gesuchsgegnerin erfolgreich geführt werden könne, nicht jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten, sei ein provisorischer Amtsbefehl zu erlassen, zumal Gefahr in Verzug sei und mit einem Verkauf des Grundstückes bzw. Teilen davon mehr oder weniger täglich zu rechnen sei.