Diese ausdrückliche Zusage sei durch den damaligen Vizepräsidenten und heutigen Präsidenten des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin erfolgt und im ersten Vertragsentwurf explizit so vorgesehen gewesen. Der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- sei daher simuliert und der Kaufvertrag nichtig. Vorbehältlich einer einvernehmlichen Einigung zwischen den Parteien werde eine Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ins Auge gefasst zwecks Rückübertragung der Liegenschaft.