Begründend wurde ausgeführt, der Verkehrswert dieses Grundstückes belaufe sich gemäss amtlicher Schätzung aus dem Jahre 1993 auf Fr. 1'392'000.--. Im Zuge der Vertragsverhandlungen sei ein Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- vereinbart worden, wobei man sich schliesslich darauf geeinigt habe, den Kaufpreis auf Fr. 700'000.-- festzusetzen und dem Verkäufer nach der Überbauung des Grundstückes eine Wohnung im Werte von Fr. 400'000.-- unentgeltlich abzutreten. Diese ausdrückliche Zusage sei durch den damaligen Vizepräsidenten und heutigen Präsidenten des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin erfolgt und im ersten Vertragsentwurf explizit so vorgesehen gewesen.