B. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2008 liess X. durch seinen Vertreter beim Kreisamt Maienfeld beantragen, der Y. D. sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, über das Grundstück Nr._, Plan_, Grundbuch A., oder Teile davon zu verfügen. Im Weiteren sei das Grundbuchamt B. anzuweisen, auf besagtem Grundstück eine Grundbuchsperre anzumerken. Begründend wurde ausgeführt, der Verkehrswert dieses Grundstückes belaufe sich gemäss amtlicher Schätzung aus dem Jahre 1993 auf Fr. 1'392'000.--.