{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "22f9a9b0c63b116ea074a25dd7eb62e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:30", "Checksum": "9f01097f2bfef4b3df9d9fb23d3593f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nbb. Um von einer günstigen Hauptsachenprognose auszugehen, müsste glaubhaft dargelegt sein, dass in der Tat eine Absprache, wonach der Kaufpreis nicht\nbloss bei Fr. 700'000.-- wie beurkundet, sondern um Fr. 400'000.-- höher im Sinne\neiner unentgeltlichen Übertragung einer Wohnung in etwa diesem Wert, getroffen\nwurde.\n\nDer Beschwerdeführer weist zunächst einmal auf den Kaufvertragsentwurf (act. 3,\noffenbar aus dem Jahr 2000) hin. Wie diesem zu entnehmen ist, war ursprünglich\nder Verkauf zu einem höheren Preis (Fr. 1'164'000.--) geplant. Zu diesem Zeitpunkt\nwaren aber noch keine Preisverhandlungen mit einem möglichen Käufer erfolgt,\njedenfalls lässt sich solches den Unterlagen nicht entnehmen. Im Entwurf ist denn\nauch keine Käuferschaft aufgeführt. Der Kaufpreis wurde somit vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter selber entsprechend festgelegt. (vgl. Aussage\ndes Beschwerdeführers vor dem Kreispräsidenten anlässlich der Hauptverhandlung\nvom 15. Dezember 2008; Pli Verfügungen/Korrespondenz, act. 4). Es ist davon\nauszugehen, dass sich dieser Kaufpreis am damaligen Verkehrswert gemäss\namtlicher Schätzung vom 23. Mai 1993 orientierte. Mit anderen Worten wurde der\nPreis in der Höhe von Fr. 1'164'000.-- von der Verkäuferseite einseitig so festgelegt,\nohne hinreichenden Anhaltspunkt, dass als Resultat der späteren\nKaufpreisverhandlungen ein ähnlich hoher Preis herausschauen würde. Die\neigentlichen Preisverhandlungen fanden erst im Jahre 2001 statt und das Resultat\nfand Eingang in den Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 (Fr. 700'000.--). An dieser\nAuffassung ändert auch die vom Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vor\ndem Kreispräsidenten ins Recht gelegte Aktennotiz seines Vertreters vom\n\nSeite 9 — 12\n7. November 2000 nichts. Vorab ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein nicht\nzulässiges Beweismittel handelt, da im Befehlsverfahren der Zeugenbeweis nicht\nzugelassen ist (Art. 137 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO). In\nBeachtung der besagten Aktennotiz würde somit dieses Verbot umgangen (Rehli,\nDas Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein\nAnwendungsbereich, Diss., Zürich 1977, S. 98 f.). Abgesehen davon könnte der\nBeschwerdeführer aus diesem Schreiben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar\nwird die Beschwerdegegnerin namentlich erwähnt und unter anderem auch eine\nunentgeltliche Abtretung einer Wohnung im Wert von Fr. 400'000.-- genannt. Das\nGanze ist jedoch als „Kaufofferte“ betitelt, womit noch keine Zustimmung seitens\nder Käuferschaft zum Ausdruck gebracht wird, sondern vielmehr davon auszugehen\nist, dass über die Modalitäten noch nicht abschliessend verhandelt wurde bzw.\ndiese Verhandlungen erst geführt werden sollten. Schliesslich besteht zwischen\ndieser Aktennotiz vom 7. November 2000 und dem schriftlichen Kaufvertrag vom\n11. Juni 2001 eine Zeitspanne von über einem halben Jahr, während welcher\nVerhandlungen geführt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch zu\nberücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführer von seiner\nBank unter Druck gesetzt wurde, indem einerseits die Verwertung der Liegenschaft\nim Betreibungsverfahren angedroht und nur für kurze Zeit ein Stillhalten zwecks\nErmöglichung eines Freihandverkaufs gewährt wurde. Somit blieb nicht viel Zeit,\neine geeignete Käuferschaft zu finden, weshalb Zugeständnisse beim Preis\nhinzunehmen waren.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten somit\nkeine Anhaltspunkte, dass mündlich weitere Leistungen zugesichert wurden. Das\nzu diesem Zweck ins Feld geführte Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2008 (7 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages) ist kein hinreichender Grund. Da es sich beim Verfasser um den Vertrauten des Beschwerdeführers handelt, sind seine Ausführungen ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen.\nDie Käuferin bzw. ihr Vertreter bestreiten zudem vehement, neben dem Kaufpreis\nnoch die Übertragung einer Wohnung versprochen zu haben. Weiter fällt negativ\nins Gewicht, dass sogar der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch den\nKreispräsidenten so gut wie nichts mehr über die Vertragsverhandlungen,\ninsbesondere nichts Genaues über das Versprechen einer Wohnung wusste. Dabei darf aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Punkt dem\nBeschwerdeführer zweifelsfrei in Erinnerung geblieben wäre. Ebenso ist nicht\nnachvollziehbar, dass über diesen - für den Verkäufer zentralen Punkt - nicht\nirgendwelche schriftlichen Aufzeichnungen erstellt wurden, aus denen dieses Ver-\n\nSeite 10 — 12\nsprechen hervorging, oder zumindest ein Protokoll der Vertragsverhandlungen oder\neine nachträgliche Aktennotiz - auch zuhanden der Käuferin - verfasst wurden.\n\nAufgrund des eben Dargelegten erscheint daher eine Kaufpreissimulation wenig\nwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorstellungen des Beschwerdeführers anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht umgesetzt werden\nkonnten, zumal anhand der Akten nichts darauf hinweist, dass die Käuferschaft sich\nauf die angeblichen Bedingungen einliess. Somit ist der Kreispräsident zu Recht\ndavon ausgegangen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, seine\nBehauptungen glaubhaft zu machen. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5. Da die vorläufige Anmerkung der Grundbuchsperre im Grundbuch wieder\ngelöscht wird, besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Klageeinreichung (Grundbuchberichtigungsklage) anzusetzen und über eine Sicherheitsleistung zu befinden (siehe Anträge Beschwerdegegnerin Ziff. 3a und 3b).\n\n"}