{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "22f9a9b0c63b116ea074a25dd7eb62e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:30", "Checksum": "9f01097f2bfef4b3df9d9fb23d3593f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nc) Der Beschwerdeführer bringt vor, im Grundstückkaufvertrag vom 11. Juni\n2001 sei ein zu tiefer Kaufpreis beurkundet worden. Entgegen der heutigen Auffassung der Beschwerdegegnerin sei anlässlich der Vertragsverhandlungen im\nJahre 2001 mündlich vereinbart worden, dass neben der Kaufpreisforderung in der\nHöhe von Fr. 700'000.-- dem Käufer in der noch zu realisierenden Überbauung eine\nWohnung im Wert von Fr. 400'000.-- überlassen werde. Beim beurkundeten\nKaufvertrag handle es sich mit anderen Worten um eine Simulation mit Nichtigkeitsfolge. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Grundbuchsperre\nsei erforderlich, da der Verkauf des Grundstückes an Dritte von der Beschwerdegegnerin so gut wie beschlossen und danach eine allfällige\nGrundbuchberichtigungsklage nicht mehr durchsetzbar sei.\n\nIm Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben sind. Grundsätzlich kommt es im Hauptverfahren\ndarauf an, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis gelingt, dass es sich um einen\nsimulierten Vertrag bzw. Kaufpreis handelt, der dem beurkundeten\nGrundstückkaufvertrag zugrunde liegt. Da der Vertrag nach Auffassung des\nBeschwerdeführers noch nicht erfüllt ist, scheitert sein Begehren auch nicht schon\nvon vornherein am Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 104 II 107 E. 4d;\nGuhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl.,\nZürich 2000, §14 N 26).\n\n4. a) Gemäss Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO\nkann der Kreispräsident im Befehlsverfahren vorsorgliche Massnahmen zum\nSchutze von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen\nRechtsansprüchen treffen, wenn deren Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist und dem Berechtigten ein\n\nSeite 7 — 12\nerheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht. Zu den\nmöglichen Massnahmen, die der Kreispräsident anordnen kann, gehört nach\nArt. 149 Ziff. 2 ZPO nebst anderen die im Grundbuch anzumerkende Grundbuchsperre.\n\nb) Anders als bei den materiellrechtlichen Ansprüchen nach Art. 146 ZPO ist\nder gefährdete Anspruch im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht\nnachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen, d.h. der Richter muss von\neiner Behauptung nicht überzeugt sein, sondern es genügt, wenn er sie für überwiegend wahrscheinlich hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, N 26 zu Kapitel 10 mit\nHinweisen). Der Begriff des Glaubhaftmachens weist notwendigerweise zwei\nAspekte auf. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen ist nicht gerechtfertigt, wenn\ndas Hauptbegehren unbegründet oder wenig aussichtsreich erscheint. Deshalb hat\nder Gesuchsteller einerseits glaubhaft zu machen, dass ihm der geltend gemachte\nAnspruch zusteht. Hierzu sind die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen der\nGesuchsteller seinen Anspruch ableitet. Dabei genügt es, wenn die durch den\nGesuchsteller behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen als wahrscheinlich\ngegeben erscheinen. Allerdings muss der Anspruch unter den behaupteten\ntatsächlichen Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung rechtlich\nbegründet sein. Überdies hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass ihm ein\nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, der nur durch die anbegehrte\nvorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. Zu denken ist dabei an den\nNachteil, der dem Gesuchsteller droht, wenn er den Hauptprozess gewinnt, diesen\nProzessgewinn aber wegen der Ablehnung der vorsorglichen Massnahmen nicht\ndurchsetzen kann (vgl. zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur\nzürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5, 16 und 17 zu §110\nsowie Vogel/Spühler, a.a.O., N 208-213 zu Kapitel 12). Zu prüfen ist somit, ob der\nBeschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein nicht leicht wieder\ngutzumachender Nachteil droht. Sollte dies der Fall sein, gilt es alsdann zu prüfen,\nob darüber hinaus glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch\nbesteht, folglich von einer günstigen Hauptsachenprognose auszugehen ist.\n\naa. Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht der Beschwerdeführer\ndarin begründet, dass die Führung einer Grundbuchberichtigungsklage, welche nur\ngegen die Beschwerdegegnerin erfolgreich erhoben werden könne, bei der\nVeräusserung des Grundstückes an Dritte nicht mehr möglich sei. Die Notwendigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sei daher ausgewiesen.\n\nSeite 8 — 12\nIn der Tat wäre bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft an gutgläubige Dritte\neiner Grundbuchberichtigungsklage des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden. Dies ergibt sich aus Art. 973 Abs. 1 ZGB, wonach in seinem Erwerbe zu\nschützen ist, wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen\nund daraufhin Eigentum erworben hat. Anhaltspunkte für eine allfällige Veräusserung des besagten Grundstückes an Dritte bestehen, zumal die Gesuchsgegnerin im Juli/September 2008 eine Baueingabe für zwei Mehrfamilienhäuser\neinreichte, welche am 4. November 2008 von der C. bewilligt wurde. Unter diesen\nUmständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wieder\ngutzumachender Nachteil droht, wenn nicht vorsorglich eine Grundbuchsperre\neingetragen und der Gesuchsgegnerin verunmöglicht wird, die Parzelle - oder Teile\ndavon - zu veräussern. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob das\nHauptbegehren des Beschwerdeführers begründet und damit auch die zweite\nVoraussetzung für den Erlass der vorsorglichen Massnahme erfüllt ist.\n\n"}