{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "22f9a9b0c63b116ea074a25dd7eb62e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:30", "Checksum": "9f01097f2bfef4b3df9d9fb23d3593f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n1. a) Entscheide des Kreispräsidenten über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Amtsbefehlsverfahren im Sinne von Art. 147 der Zivilprozessordnung\n(ZPO; BR 320.000) können gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit\nMitteilung mit Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht weitergezogen\nwerden. Vorliegend verfügte der Kreispräsident Maienfeld mit Entscheid vom\n8. Januar 2009, mitgeteilt am 12. Januar 2009, die Abweisung des Gesuchs um\nvorsorgliche Massnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 26. Januar 2009\nfrist- und formgerecht Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht, weshalb\ndarauf einzutreten ist.\n\nb) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter am Kantonsgericht\nim Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte\nPrüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde\nlässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen\nBeweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für\neine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit\ndenn auch angezeigt, da es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge häufig um\nErmessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren\nwürde, wenn der Einzelrichter am Kantonsgericht nur bei Missbrauch des\nErmessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten\nkönnte. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO\nlässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht\ngewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons\nGraubünden, D. 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter am Kantonsgericht im\nBeschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG\n\nSeite 5 — 12\n2001 Nr. 39). Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den\nEntscheid der Vorinstanz gebunden.\n\n2. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers\num Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt. Gemäss Ziffer 2 des\nangefochtenen Entscheides des Kreispräsidenten Maienfeld vom 8. Januar 2009,\nmitgeteilt am 12. Januar 2009, soll das Grundbuchamt B. erst nach Rechtskraft der\nVerfügung angewiesen werden, die vorläufige Anmerkung der Grundbuchsperre zu\nlöschen. Die vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht eingereichte Beschwerde\nhemmt den Eintritt der Rechtskraft, weshalb das Grundbuchamt B. nicht\nangewiesen wurde, die vorläufig angemerkte Grundbuchsperre zu löschen.\n\n3. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende\nwirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu\nbeachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die\nwahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Diese Bestimmung betrifft somit\nall jene Fälle, in denen der Wortlaut vom übereinstimmenden wirklichen Willen der\nParteien abweicht oder anders ausgedrückt die Parteien die verwendeten Worte\nübereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinne verstehen. Nach\ndem Gesetzeswortlaut gilt es zu unterscheiden, ob diese Diskrepanz gewollt oder\nungewollt ist; letztere stellt einen gemeinsamen Irrtum der Parteien dar mit der\nFolge, dass der Vertrag mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt gilt. Die gewollte\nDiskrepanz wird als Simulation bezeichnet und in der Absicht gebraucht, die wahre\nBeschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Bei der Simulation wird weiter\nunterschieden zwischen der reinen Simulation, wonach sich der übereinstimmende\nwirkliche Wille in der kundgegebenen Absicht erschöpft, ein bestimmtes\nScheingeschäft vorzunehmen und der sogenannten Dissimulation, bei welcher der\nübereinstimmende wirkliche Wille sich zusätzlich auf den Abschluss eines ernst\ngemeinten Vertrages erstreckt. Bei der Dissimulation wird der dissimulierte, ernst\ngemeinte Vertragsteil vom simulierten, nicht ernst gemeinten Vertragsteil nach\naussen verdeckt. In Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR, wonach der\nübereinstimmende wirkliche Wille massgebend ist, entfaltet der simulierte Vertragsteil somit keine Wirkung, sondern ist als nichtig zu bezeichnen. Der dissimulierte Vertragsteil hingegen behält seine Gültigkeit (vgl. zum Ganzen\nGauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,\nBand I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1001 ff. mit zahlreichen Hinweisen;\nferner Kramer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI:\nObligationenrecht, 1. Teilband, Bern 1986, N 103 ff. zu Art. 18 OR).\n\nSeite 6 — 12\nb) Handelt es sich beim simulierten Geschäft um einen Grundstückkaufvertrag,\nfür welchen gemäss Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 657 Abs. 1 ZGB die öffentliche\nBeurkundung vorgesehen ist, besteht die Simulation vielfach darin, dass die\nParteien in der öffentlichen Urkunde absichtlich einen anderen Preis angeben, als\nsie tatsächlich vereinbaren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein\ndissimulierter, aber nicht beurkundeter Kaufpreis an die Stelle des simulierten treten\nkann. Die herrschende Lehre verneint dies und erklärt den dissimulierten Vertragsteil für formungültig (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1034 f. mit Hinweisen).\nDie Formungültigkeit wiederum führt zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages (BGE\n116 II 702; BG-Urteil vom 16. November 2001, 4C.225/2001, E. 2a; BG-Urteil vom\n18. Mai 2006, 4C.162/2005, E. 3.3).\n\n"}