{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "22f9a9b0c63b116ea074a25dd7eb62e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:30", "Checksum": "9f01097f2bfef4b3df9d9fb23d3593f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nIn den Erwägungen wurde festgehalten, der Gesuchsteller könne nicht glaubhaft\nmachen, dass tatsächlich ein höherer Kaufpreis vereinbart worden sei. Er habe sich\nanlässlich der Hauptverhandlung an die tatsächlichen Vertragsverhandlungen nicht\nmehr erinnern können. Insbesondere habe er keine konkreten Angaben machen\nkönnen, wie der angeblich ursprüngliche Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- gemäss\nVertragsentwurf entstanden sei. Auch die Frage, ob tatsächlich von einer Abtretung\neiner Wohnung die Rede gewesen sei, habe er nicht genau beantworten können.\nDie Tatsache, dass der Gesuchsteller für das Bewohnen der Liegenschaft weiterhin\nMiete zahle, spreche gegen die Behauptung, dass zusätzlich zum beurkundeten\nKaufpreis eine Wohnung im Betrage von Fr. 400'000.-- zugesichert worden sei. Es\nsei vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin versprochen habe,\nbehilflich zu sein, dem Gesuchsteller nach einer allfälligen Realisierung der\nÜberbauung eine günstige Mietwohnung zu vermitteln.\n\nE. Dagegen liess der Gesuchsteller am 26. Januar 2009 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden erheben und beantragen:\n„1. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom\n8. Januar 2009, mitgeteilt am 12. Januar 2009, sei aufzuheben.\n2. Es sei der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer\nOrgane mit Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu\nverbieten, über Grundstück Nr._ Plan_, Grundbuch A., oder Teile davon\nzu verfügen (Eigentumsübertragung und Belastung mit beschränkten\ndinglichen Rechten).\n3. Es sei das Grundbuchamt B. anzuweisen, auf Grundstück Nr._ Plan_,\nGrundbuch A., eine Grundbuchsperre (Verbot der\nEigentumsübertragung und der Belastung mit beschränkten dinglichen\nRechten) anzumerken.\n4. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n\nSeite 3 — 12\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - letzterer zuzüglich Mehrwertsteuer - zulasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nZur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Notwendigkeit zur Erteilung\nder aufschiebenden Wirkung ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die\nBeschwerdegegnerin bestrebt sei, die fragliche Parzelle auf eine Baugesellschaft\nzu übertragen und mit der Überbauung zu beginnen. Zur weiteren Begründung\nwurde hauptsächlich vorgetragen, es sei urkundenmässig belegt, dass aufgrund der\nim Herbst 2000 begonnenen Verhandlungen das Grundbuchamt B. einen\nKaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- erstellt habe. In der\nFolge sei jedoch der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- beurkundet und von der\nBeschwerdegegnerin versprochen worden, nach erfolgter Überbauung und damit\nverbundener Wertschöpfung zusätzlich zum beurkundeten Kaufpreis eine Wohnung\nzum Preis von Fr. 400'000.-- zu übertragen. Im Übrigen wurden die\nbeweisrechtlichen Überlegungen des Kreispräsidenten kritisiert und ihm falsche\nSachverhaltsfeststellungen vorgeworfen. Im Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 sei\nnachgewiesenermassen ein zu tiefer Kaufpreis beurkundet worden, was die\nNichtigkeit des Vertrages zur Folge habe.\n\nF. Während der Kreispräsident Maienfeld mit Schreiben vom 4. Februar 2009\nzur Vernehmlassung hauptsächlich auf die Begründungen im angefochtenen\nEntscheid verwies, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Prozesseingabe vom\n6. Februar 2009 was folgt:\n„1. Die Beschwerde vom 26. Januar 2009 gegen den Entscheid des\nKreisgerichtspräsidenten Maienfeld vom 8. Januar 2009 sei abzuweisen.\n2. Der Beschwerde vom 26. Januar 2009 sei keine aufschiebende Wirkung\nzu gewähren.\n3. Für den Fall, dass die Beschwerde geschützt und der vorinstanzliche\nEntscheid aufgehoben würde, sei\na) dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 147 Abs. 2 ZPO eine Klagefrist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Grundbuchberichtigungsklage unter Verwirkungsfrist anzusetzen.\nb) der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300'000.00\ninnert 20 Tagen zu leisten und die Aufhebung der Massnahme für\nden Fall der nicht fristgerechten Leistung zu verfügen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“\n\nIm Wesentlichen bestritt die Beschwerdegegnerin die Darstellung des Beschwerdeführers und machte geltend, der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- sei korrekt und\n\nSeite 4 — 12\nanlässlich der Verhandlungen in Abweichung von den früheren Vorstellungen des\nVerkäufers vereinbart worden. Weiter wurde ausgeführt, die Behauptungen des\nBeschwerdeführers würden wenig glaubwürdig erscheinen, da bis heute noch keine\nGrundbuchberichtigungsklage eingereicht worden sei. Es erscheine vielmehr so, als\nwolle er mit dem ganzen Verfahren nur den drohenden Auszug aus dem schon\nlange rechtskräftig gekündigten Wohnhaus weiter hinauszögern. Der angefochtene\nEntscheid sei zu bestätigen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter in Zivilsachen zieht in Erwägung:\n\n"}