{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-19_2009-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c456cede098074ada9f5adc188341cbd211bd8c9ba58e8ef859b451f51fae806a01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_19", "Checksum": "22f9a9b0c63b116ea074a25dd7eb62e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.02.2009 ERZ 2009 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:30", "Checksum": "9f01097f2bfef4b3df9d9fb23d3593f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.02.2009 ERZ 2009 19\nRegeste:\nVerfügungsverbot (Grundbuchsperre) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. Februar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 19\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Thoma\n\n__________________________________________\n\nIn der Beschwerde\n\ndes X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nHans-Ulrich Bürer, Postfach 82, Hinterm Bach 6, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Kreispräsidenten Maienfeld vom 08.01.2009, mitgeteilt am\n12.01.2009, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen die Y . ,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nGuido Mätzler, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,\n\nbetreffend Verfügungsverbot (Grundbuchsperre),\n\nhat sich ergeben:\nA. Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 erstand die Y. D. von X. das Grundstück\nNr._, Plan_, eingetragen im Grundbuch A., zum Kaufpreis von Fr. 700'000.--. In der\nFolge vermietete die Y. D. das sich auf dem besagten Grundstück befindende\nWohnhaus mit Pferdestallungen, Remise, Schopf und Silo samt 1'727 m2 Umschwung an den Sohn von X.. Dieses Mietverhältnis wurde von Seiten der\nVermieterin am 24. September 2007 per 31. März 2008 gekündigt.\n\nB. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2008 liess X. durch seinen Vertreter beim\nKreisamt Maienfeld beantragen, der Y. D. sei unter Androhung der Bestrafung ihrer\nOrgane mit Busse nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im Falle\nder Zuwiderhandlung zu verbieten, über das Grundstück Nr._, Plan_, Grundbuch\nA., oder Teile davon zu verfügen. Im Weiteren sei das Grundbuchamt B.\nanzuweisen, auf besagtem Grundstück eine Grundbuchsperre anzumerken.\nBegründend wurde ausgeführt, der Verkehrswert dieses Grundstückes belaufe sich\ngemäss amtlicher Schätzung aus dem Jahre 1993 auf Fr. 1'392'000.--. Im Zuge der\nVertragsverhandlungen sei ein Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- vereinbart worden,\nwobei man sich schliesslich darauf geeinigt habe, den Kaufpreis auf Fr. 700'000.--\nfestzusetzen und dem Verkäufer nach der Überbauung des Grundstückes eine\nWohnung im Werte von Fr. 400'000.-- unentgeltlich abzutreten. Diese ausdrückliche\nZusage sei durch den damaligen Vizepräsidenten und heutigen Präsidenten des\nVerwaltungsrates der Gesuchsgegnerin erfolgt und im ersten Vertragsentwurf\nexplizit so vorgesehen gewesen. Der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- sei daher\nsimuliert und der Kaufvertrag nichtig. Vorbehältlich einer einvernehmlichen Einigung\nzwischen den Parteien werde eine Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975\ndes Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ins Auge gefasst zwecks Rückübertragung\nder Liegenschaft. Da eine solche Klage nur gegen die Gesuchsgegnerin erfolgreich\ngeführt werden könne, nicht jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten, sei ein provisorischer Amtsbefehl zu erlassen, zumal Gefahr in Verzug sei und mit einem Verkauf\ndes Grundstückes bzw. Teilen davon mehr oder weniger täglich zu rechnen sei.\n\nC. In der Folge verbot der Kreispräsident Maienfeld der Gesuchsgegnerin am\n27. Oktober 2008, mitgeteilt gleichentags, mittels superprovisorischer Massnahme\nunter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB, über das Grundstück Nr._, Plan_, Grundbuch A., oder Teile davon zu verfügen. Zudem wurde das\nGrundbuchamt B. angewiesen, auf besagtem Grundstück eine Grundbuchsperre\nprovisorisch vorzumerken. Dieses Verbot wurde superprovisorisch ohne Anhörung\nder Gegenpartei erlassen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist zur\nEinreichung einer Vernehmlassung angesetzt.\n\nSeite 2 — 12\nD. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2008 verfügte\nder Kreispräsident Maienfeld mit Entscheid vom 8. Januar 2009, mitgeteilt am\n12. Januar 2009, wie folgt:\n„1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.\n2. Nach Rechtskraft der Verfügung wird das Grundbuchamt B. angewiesen,\ndie auf Grundstück Nr._, Plan_ (recte: Plan_), Grundbuch A., vorläufig\nangemerkte Grundbuchsperre im Grundbuch zu löschen.\n3. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 808.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.\n4. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.00 inkl. MWST zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittel).“\n\n"}