1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 976.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, der überdies die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren mit Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht gestützt auf Art. 100 Abs. 2 lit.