4. Bei diesem Ausgang gehen die gerichtlichen Kosten von Fr. 800.-- zuzüglich der Schreibegebühren von Fr. 176.--, total somit Fr. 976.--, zu Lasten des Rekurrenten. Desgleichen hat er die Rekursgegnerin ausseramtlich für das Rekursverfahren zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des üblichen Stundenansatzes gemäss Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BR 310.250) erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.