All dies führt nur zu immer grösseren Spannungen und in diesen zeigt sich wiederum, dass die Eltern mit der Trennung, die für die Kinder an sich schon sehr belastend ist, selbst nicht fertigen werden. Schon allein deshalb rechtfertigt sich das vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnete Verbot der sachwidrigen Kontaktaufnahme. Schliesslich kann es ja wohl auch schwerlich sein, dass der vierjährige E. sich mit den Seite 8 — 10 Eheproblemen der Eltern, wie sie etwa in dem vom Rekurrenten eingereichten, an E. gerichteten Brief des Göttis Werner dargelegt werden, auseinandersetzen muss.