So gesehen geht es denn auch nicht in erster Linie um das Ausmass des Besuchsrechts, sondern darum, dass jene Kontakte, die bestehen, möglichst nicht von den Spannungen zwischen den Parteien beeinflusst werden. Die Streitereien um die Ausübung und das Mass des Besuchsrechts, das Hin- und Hergerissensein zwischen Vater und Mutter und die gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien müssen sich zwangsläufig negativ auswirken. So wurde dem Rekurrenten richterlich das Recht eingeräumt, seinen Sohn am ersten und dritten Wochenende zu sehen.