Seite 7 — 10 um auf E. immensen Druck auszuüben. Es braucht nicht auf alle diese Vorwürfe eingegangen zu werden. Tatsache ist, dass die Rekursgegnerin ursprünglich nichts gegen einen erweiterten Kontakt zwischen dem Rekurrenten und dem gemeinsamen Sohn hatte. Anderenfalls wäre sie ja wohl nicht bereit gewesen, eine entsprechende Vereinbarung zu schliessen. Selbst heute wehrt sich die Rekursgegnerin nicht gegen ein praxisübliches Besuchsrecht. Die zwei bereits etwas älteren Töchter - die 17-jäh- rige C. und die bald 16-jährige D. - möchten derzeit offenbar gar nicht zu ihrem Vater auf Besuch gehen.