Gegen diesen zusätzlichen fixen Besuchstag wehrte sich in der Folge die Rekursgegnerin, weil nach ihrer Behauptung der Rekurrent seine arbeitsfreien Tage auf das Wochenende verlegt hatte und nunmehr den Sohn praktisch jedes Wochenende zu sich auf Besuch nehmen wollte. Ausserdem warf die Rekursgegnerin dem Rekurrenten vor, er missbrauche das Besuchsrecht, um auf den Sohn Druck auszuüben. E. sei andauernd unruhig, bedrückt und verstört. Der Bezirksgerichtspräsident hat in der Folge das Besuchsrecht - dies im Sinne einer Minimallösung - auf das erste und dritte Wochenende von jeweils Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr beschränkt.