3. Der Rekurrent hatte ursprünglich das Recht, seinen Sohn E. jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich hatte er die Möglichkeit, E. in den Zwischenwochen an seinem arbeitsfreien Tag (jeweils beginnend mit dem Vorabend) zu sich auf Besuch zu nehmen. Gegen diesen zusätzlichen fixen Besuchstag wehrte sich in der Folge die Rekursgegnerin, weil nach ihrer Behauptung der Rekurrent seine arbeitsfreien Tage auf das Wochenende verlegt hatte und nunmehr den Sohn praktisch jedes Wochenende zu sich auf Besuch nehmen wollte.