1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Zutreffend ist, dass der angefochtene Entscheid keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Rekurrent war gleichwohl in der Lage, fristgerecht Rekurs zu erheben. Weshalb der angefochtene Entscheid ungültig sein soll, ist deshalb vorweg nicht ersichtlich.