Das Ferienrecht mit dem Sohn sei nur mit Mühe und verzögert zustande gekommen. Des Weiteren legte der Rekurrent dar, welche Kontakte er mit den Töchtern wie auch dem Sohn in letzter Zeit gehabt habe. Dem Schreiben war ein Brief von Götti H. an Götti E., datiert vom 10. Mai 2008, beigelegt. Am 3. September 2009 stellte A.X. dem Kantonsgericht zusätzlich separat ein weiteres Schreiben zu, das er offenbar zu Handen einer Drittperson - Frau I.K. - verfasst hat. II. Erwägungen