In seinem Schreiben vom 14. August 2009 informierte der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Kantonsgericht darüber, dass die Rekursgegnerin offenbar bei der Kantonspolizei Anzeige gegen den Rekurrenten erhoben habe. Grund sei ein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und dem Sohn E., den die Rekursgegnerin offenbar als Verstoss gegen die richterliche Verfügung auffasse. 3. In ihrer Rekursantwort vom 31. August 2009 liess B.X. den Antrag stellen, es sei der Rekurs - soweit darauf einzutreten sei - kostenfällig abzuweisen.