2. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart darauf hin, dass ihn zwischenzeitlich Dr. F.G., Kinder- und Jugendpsychologe, kontaktiert habe. Dieser sei von den Parteien eingeschaltet worden. Dr. F.G. habe den Parteien die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB geraten. Insofern empfehle sich ein Parteivergleich, welcher auch die Errichtung einer Beistandschaft vorsehe. In seinem Schreiben vom 14. August 2009 informierte der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Kantonsgericht darüber, dass die Rekursgegnerin offenbar bei der Kantonspolizei Anzeige gegen den Rekurrenten erhoben habe.