Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 745.00 Schreibgebühr Fr. 272.00 Barauslagen Fr. 83.00 Total Fr. 1100.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.