2. Dem Gesuchsgegner A.X. wird richterlich verboten, sich der Wohnung der Ehefrau, zu nähern und mit ihr und den Töchtern C., geb. 1992, und D., geb. 1993, in einer Form Kontakt aufzunehmen, welche die eheliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat. Die Androhung ergeht unter den Straffolgen von Art. 292 StGB mit folgendem Wortlaut: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.