Ausgefallene Besuchstage werden nachgeholt, wenn der Grund für den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt. Die vorstehende Regelung versteht sich als Minimallösung, wobei die Parteien im beidseitigen Einverständnis und unter Beachtung des Kindeswohls andere Besuchs- und Ferienzeiten festlegen können. 2. Dem Gesuchsgegner A.X. wird richterlich verboten, sich der Wohnung der Ehefrau, zu nähern und mit ihr und den Töchtern C., geb. 1992, und D., geb. 1993, in einer Form Kontakt aufzunehmen, welche die eheliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat.