ungeraden Jahren an Pfingsten von Samstag 09.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr und in jedem Jahr am Weihnachtstag 25. Dezember zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Zudem steht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei Monate im Voraus festgelegt werden. Ausgefallene Besuchstage werden nachgeholt, wenn der Grund für den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt.