Mit Verfügung vom 22. Juni 2009, mitgeteilt am 10. Juli 2009, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart: 1. Die von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2008 unterzeichnete Vereinbarung, die mit Eheschutzverfügung vom 17.07./04.08.2008 (Proz. Nr. 130-2008-83) genehmigt worden ist, wird bezüglich der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts wie folgt geändert: „Dem Vater, A.X., wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder am ersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in