Er habe sein Besuchsrecht nicht missbraucht. Das Besuchsrecht habe er nur an jenen Daten, die ihm gemäss erster Eheschutzverfügung zugestanden worden seien. Eine Redzierung des Besuchsrechts könne er nicht akzeptieren. So habe er seiner Ehefrau schon mehrfach das Angebot gemacht, seinen Sohn unter Verzicht auf einen Besuchstag während der Woche einmal zu sehen. Sie habe jedes Mal abgelehnt. Die Stalkingvorwürfe seien haltlos. Er habe seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht nachgestellt und seine Versuche, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, seien gerechtfertigt gewesen.