292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.