Seite 2 — 10 2. Dem Gesuchsgegner sei richterlich zu verbieten, sich der Wohnung der Gesuchstellerin, zu nähern und mit der Gesuchstellerin und den Töchtern C., geb. 1992 und D., geb. 1993 in irgend einer Form in Kontakt zu treten. Dieses Verbot sei zu verbinden mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.