130-2008-83, sei das Besuchsrecht des Gesuchsgegners wie folgt neu zu regeln: Dem Vater, A.X., wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder am ersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten von Samstag 09.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr und in jedem Jahr am Weihnachtstag 25. Dezember zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Zudem steht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen.