Bezüglich des Sohnes E. wird dem Vater sodann das Recht eingeräumt, den Sohn jeweils jede zweite Woche (Zwischenwoche) an seinem arbeitsfreien Tag zu sich zu nehmen mit der Möglichkeit zur Übernachtung am Vorabend des arbeitsfreien Tages. Die vorstehende Regelung versteht sich als Minimallösung, wobei B.X. die Bereitschaft bekundet, weitere Besuchstage zu ermöglichen, wenn die Ausübung zu keinerlei Problemen führt bzw. geführt hat. 2. Mit Eheschutzverfügung vom 17. Juli 2008, mitgeteilt am 4. August 2008, erteilte der Bezirksgerichtspräsident Landquart der Vereinbarung die richterliche Genehmigung.