Zudem steht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei Monate im Voraus festgelegt werden. Ausgefallene Besuchstage werden nachgeholt, wenn der Grund für den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt. Bezüglich des Sohnes E. wird dem Vater sodann das Recht eingeräumt, den Sohn jeweils jede zweite Woche (Zwischenwoche) an seinem arbeitsfreien Tag zu sich zu nehmen mit der Möglichkeit zur Übernachtung am Vorabend des arbeitsfreien Tages.