{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-183_2009-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_183_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_183", "Checksum": "94472e30ce95018784734f8939d8026b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.09.2009 ERZ 2009 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:30", "Checksum": "2e0373b9e119bf9f7c689ee96e718503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nc) Ausser Frage steht jedoch, dass die zwischen den Parteien bestehenden\nSpannungen E. nicht unbeeinflusst lassen. Was sich mit dem Wohl von E. nicht\nvereinbaren lässt, ist der Umstand, dass er notgedrungen ständig in diese\nAuseinandersetzungen - und dies nachgerade im Zusammenhang mit der Frage der\nAusübung des Besuchsrechts - einbezogen wird. So gesehen geht es denn auch nicht\nin erster Linie um das Ausmass des Besuchsrechts, sondern darum, dass jene\nKontakte, die bestehen, möglichst nicht von den Spannungen zwischen den Parteien\nbeeinflusst werden. Die Streitereien um die Ausübung und das Mass des\nBesuchsrechts, das Hin- und Hergerissensein zwischen Vater und Mutter und die\ngegenseitigen Anschuldigungen der Parteien müssen sich zwangsläufig negativ\nauswirken. So wurde dem Rekurrenten richterlich das Recht eingeräumt, seinen Sohn\nam ersten und dritten Wochenende zu sehen. Damit ist auch gesagt, dass der\nRekurrent der Rekursgegnerin nicht vorwerfen kann, sie nutze die Regelung in Fällen,\nin denen ein Monat fünf Wochenende hat, \"schamlos\" zu ihren Gunsten aus.\nEbensowenig nützt es E. und den Parteien, wenn der Rekurrent sich immer wieder in\ndie Nähe der Wohnung der Rekursgegnerin begibt, um etwa E. oder den Töchtern\nzuzuwinken oder zu grüssen. Desgleichen wirken sich auch die ständigen Versuche\ndes Rekurrenten, telefonisch oder sonstwie mit der Rekursgegnerin in Kontakt zu\ntreten, um sie von der Richtigkeit seiner Auffassungen zu überzeugen, nur negativ aus.\nAll dies führt nur zu immer grösseren Spannungen und in diesen zeigt sich wiederum,\ndass die Eltern mit der Trennung, die für die Kinder an sich schon sehr belastend ist,\nselbst nicht fertigen werden. Schon allein deshalb rechtfertigt sich das vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnete Verbot der sachwidrigen Kontaktaufnahme.\nSchliesslich kann es ja wohl auch schwerlich sein, dass der vierjährige E. sich mit den\n\nSeite 8 — 10\nEheproblemen der Eltern, wie sie etwa in dem vom Rekurrenten eingereichten, an E.\ngerichteten Brief des Göttis Werner dargelegt werden, auseinandersetzen muss.\n\nWird das richterlich angeordnete Besuchsrecht ohne Probleme vollzogen, werden\nVorfälle, wie sie vorstehend dargelegt wurden, vermieden, und kommt es namentlich\nseitens des Rekurrenten nicht mehr zu ständigen Versuchen, im Zusammenhang mit\nder Übergabe der Kinder oder bei anderer Gelegenheit unerwünschte Diskussionen\nüber die Eheprobleme zu führen, werden sich die Verhältnisse beruhigen und es ist\ndann auch zu erwarten, dass es vermehrt zu Kontakten zwischen dem Rekurrenten\nund dem Sohn kommen wird. Die Bereitschaft dazu hat die Rekursgegnerin\noffenkundig schon mit der ursprünglich getroffenen Parteivereinbarung aber auch\nihrem Antrag, trotz der für E. nicht einfachen Situation zumindest am üblichen\nBesuchsrecht festzuhalten, gezeigt. Erst dann, wenn sich die Verhältnisse beruhigt\nhaben, lassen sich solche häufigeren Kontakte in Beachtung des Kindswohls aber\nüberhaupt erst rechtfertigen. In diesem Sinn werden die Parteien in Abweisung des\nRekurses nochmals ausdrücklich richterlich ermahnt, die mit Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. Juni 2009 erlassenen Massnahmen\nkonsequent zu beachten und auf eine Beruhigung der Verhältnisse hinzuwirken.\nAnderenfalls müssten zum Kindswohl weiter gehende richterlich angeordnete\nMassnahmen in Betracht gezogen werden.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die gerichtlichen Kosten von Fr. 800.-- zuzüglich\nder Schreibegebühren von Fr. 176.--, total somit Fr. 976.--, zu Lasten des Rekurrenten.\nDesgleichen hat er die Rekursgegnerin ausseramtlich für das Rekursverfahren zu\nentschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und\ndes üblichen Stundenansatzes gemäss Verordnung über die Bemessung des\nHonorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BR 310.250) erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr.\n800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 176.--, total somit Fr. 976.--, gehen zu\nLasten des Rekurrenten, der überdies die Rekursgegnerin für das\nRekursverfahren mit Fr. 500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht\ngestützt auf Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}