{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-183_2009-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_183_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_183", "Checksum": "94472e30ce95018784734f8939d8026b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.09.2009 ERZ 2009 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:30", "Checksum": "2e0373b9e119bf9f7c689ee96e718503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 6 — 10\na) Der Rekurrent hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten, dass seine\narbeitsfreien Tage nunmehr alle auf die Wochenenden fallen. Er kann demnach die\nwährend den Zwischenwochen gewährten Besuchsrechtstage gar nicht mehr in der\nursprünglich vorgesehen Form ausüben. Entsprechend bestand für den\nBezirksgerichtspräsidenten schon vorweg kein Anlass, zugunsten des Rekurrenten an\ndiesem zusätzlichen Besuchstag festzuhalten. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob das\nnunmehr bestehende Besuchsrecht von zwei Wochenenden mit der Möglichkeit, im\nbeidseitigen Einverständnis andere Besuchszeiten festzulegen, den Bedürfnissen der\nParteien und der Kinder ausreichend Rechnung trägt oder aber - wie der Rekurrent\noffenbar mit seinem Rekurs will - ein zur ursprünglichen Regelung alternatives,\ngrosszügigeres Besuchsrecht einzuräumen ist.\n\nb) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige\nKind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273\nAbs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden stellt - wie im Übrigen auch in einer Vielzahl\nanderer Kantone - ein Besuchrecht an zwei Wochenenden pro Monat den Regelfall\ndar. Der vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart angeordnete Umfang entspricht\nmit anderen Worten dem bei durchschnittlichen Verhältnissen angemessenen\nBesuchsrecht. Zwar gilt die Regel von zwei Wochenenden im Monat nicht absolut.\nGenau so, wie etwa bei Spannungen zwischen den Elternteilen, die sich auf das Wohl\nder Kinder negativ auswirken, eine Kürzung unter dieses praxisgemässe Besuchsrecht\nmöglich ist (BGE 130 III 585 E. 2 S. 587), kann bei guten Beziehungen auch eine\nErweiterung in Betracht fallen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des\nBesuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten\nEinzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen.\nAuszugehen ist dabei davon, dass häufigere Kontakte zum besuchsberechtigten\nElternteil nur dann vorteilhaft sind, wenn zwischen den Eltern keine schweren Konflikte\nvorliegen (Guy Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer\nSicht, in: Kind und Scheidung, 2006, S. 93). Letzteres ist vorliegend offensichtlich nicht\nder Fall. Die Parteien haben erhebliche Probleme im Umgang und in der Kommunikation. Der Rekurrent sieht die Ursache dafür in der fehlenden Bereitschaft seiner\nEhefrau, \"eine offene Kommunikation\" zu führen. Sie sei nicht gewillt, an sich zu\narbeiten und endlich professionelle Hilfe anzunehmen. Er wirft ihr vor, auf ungeeignete\nund überforderte Personen zu hören, die nur gegen ihn hetzen würden und seinen\nSohn als Druckmittel benutzten. Sie soll den Sohn E. regelrecht einsperren und die\nKinder von ihm entfremden. Er selbst halte sich strikte an das ihm zugesprochene\nBesuchsrecht. Die Ehefrau wiederum sieht sich belästigt und wirft dem Rekurrenten\nihrerseits vor, er betreibe ein intensives Stalking und missbrauche das Besuchsrecht,\n\nSeite 7 — 10\num auf E. immensen Druck auszuüben. Es braucht nicht auf alle diese Vorwürfe\neingegangen zu werden. Tatsache ist, dass die Rekursgegnerin ursprünglich nichts\ngegen einen erweiterten Kontakt zwischen dem Rekurrenten und dem gemeinsamen\nSohn hatte. Anderenfalls wäre sie ja wohl nicht bereit gewesen, eine entsprechende\nVereinbarung zu schliessen. Selbst heute wehrt sich die Rekursgegnerin nicht gegen\nein praxisübliches Besuchsrecht. Die zwei bereits etwas älteren Töchter - die 17-jäh-\nrige C. und die bald 16-jährige D. - möchten derzeit offenbar gar nicht zu ihrem Vater\nauf Besuch gehen. Die beiden Töchter befinden sich in einem Alter, in welchem ihr\nWille in Bezug auf solche Besuche zu respektieren ist. Ihre negative Haltung bestand\nzudem schon, als eine Kommunikation zwischen den Parteien noch einigermassen\nmöglich war. Der Rekurrent hat damit schlicht keinen Grund, der Rekursgegnerin\nvorzuhalten, sie sei nicht bereit, ihm ein angemessenes Besuchsrecht zu ermöglichen.\n\n"}