{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-183_2009-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_183_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_183", "Checksum": "94472e30ce95018784734f8939d8026b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.09.2009 ERZ 2009 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:30", "Checksum": "2e0373b9e119bf9f7c689ee96e718503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n2. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart darauf hin, dass ihn zwischenzeitlich Dr. F.G., Kinder- und\nJugendpsychologe, kontaktiert habe. Dieser sei von den Parteien eingeschaltet\nworden. Dr. F.G. habe den Parteien die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308\nAbs. 2 ZGB geraten. Insofern empfehle sich ein Parteivergleich, welcher auch die\nErrichtung einer Beistandschaft vorsehe. In seinem Schreiben vom 14. August 2009\ninformierte der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Kantonsgericht darüber, dass\ndie Rekursgegnerin offenbar bei der Kantonspolizei Anzeige gegen den Rekurrenten\nerhoben habe. Grund sei ein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und dem Sohn E.,\nden die Rekursgegnerin offenbar als Verstoss gegen die richterliche Verfügung\nauffasse.\n\n3. In ihrer Rekursantwort vom 31. August 2009 liess B.X. den Antrag stellen, es\nsei der Rekurs - soweit darauf einzutreten sei - kostenfällig abzuweisen.\n\n4. In seinem als \"Beilage zur Einsprache vom 04.08.09\" betitelten Schreiben vom\n3. September 2009 beschwerte sich A.X. darüber, dass der angefochtene Entscheid\nkeine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er habe sich selber danach erkundigen müssen.\nSomit sei der angefochtene Entscheid ungültig. Alsdann führte A.X. aus, er sehe\nseinen Sohn derzeit nur im Drei-Wochentakt. Jedes Mal, wenn ein Monat 5 Wochenenden habe, werde dies schamlos ausgenutzt. Seine Töchter habe er nun monatelang\nnicht mehr gesehen. Das Ferienrecht mit dem Sohn sei nur mit Mühe und verzögert\nzustande gekommen. Des Weiteren legte der Rekurrent dar, welche Kontakte er mit\nden Töchtern wie auch dem Sohn in letzter Zeit gehabt habe. Dem Schreiben war ein\nBrief von Götti H. an Götti E., datiert vom 10. Mai 2008, beigelegt. Am 3. September\n2009 stellte A.X. dem Kantonsgericht zusätzlich separat ein weiteres Schreiben zu,\ndas er offenbar zu Handen einer Drittperson - Frau I.K. - verfasst hat.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100)\nmit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Zutreffend ist,\ndass der angefochtene Entscheid keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält.\nDer Rekurrent war gleichwohl in der Lage, fristgerecht Rekurs zu erheben. Weshalb\nder angefochtene Entscheid ungültig sein soll, ist deshalb vorweg nicht ersichtlich.\n\nSeite 5 — 10\n2. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart wie auch die Rekursgegnerin\nbeantragen die Durchführung einer Einigungsverhandlung, an welcher die Parteien\neinvernehmlich die Einsetzung eines Besuchsbeistands vereinbaren könnten. Der\nRekurrent hat in seinen verschiedenen Eingaben trotz Kenntnis der betreffenden\nAnträge keine Bereitschaft zu einem solchen Schritt signalisiert. Im Gegenteil. Er wehrt\nsich gegen jegliche Form der Einmischung Dritter. Bereits deshalb macht es nach\nAuffassung des Vorsitzenden wenig Sinn, die Parteien zu einer Einigungsverhandlung\nvorzuladen. Die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft im Rekursverfahren ohne\nZustimmung des Rekurrenten fällt schliesslich von vornherein ausser Betracht.\nDiesfalls würde dem Rekurrenten nämlich der Rechtmittelweg in unzulässiger Weise\nverkürzt. Wie sich schliesslich unschwer erkennen lässt, haben die Parteien nicht nur\nim Bereich des Besuchsrechts, sondern allgemein Probleme in der Kommunikation.\nInsofern lässt sich fragen, ob die Parteien nicht viel eher - wie der Bezirksgerichtspräsident Landquart es ja auch empfohlen hat - eine Fachperson beiziehen\nsollten, die sie allgemein bei der Überwindung ihrer Probleme im Umgang und in der\nKommunikation unterstützt. Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass eine\nEinigungsverhandlung sonstwie zur Verbesserung der Situation beitragen könnte. Der\nBezirksgerichtspräsident Landquart hat die Parteien einlässlich angehört und ihnen die\nNotwendigkeit von Verbesserungen im Umgang aufgezeigt. Er hat - wie nachstehend\nnoch dargelegt wird - einen sachgerechten Entscheid gefällt. Von den Parteien muss\nerwartet werden, dass sie diesem Entscheid strikte Beachtung schenken. Diesfalls\nkann auch mit einer Verbesserung der Verhältnisse im Bereich des Besuchsrechts\ngerechnet werden.\n\n3. Der Rekurrent hatte ursprünglich das Recht, seinen Sohn E. jeweils am ersten\nund dritten Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen.\nZusätzlich hatte er die Möglichkeit, E. in den Zwischenwochen an seinem arbeitsfreien\nTag (jeweils beginnend mit dem Vorabend) zu sich auf Besuch zu nehmen. Gegen\ndiesen zusätzlichen fixen Besuchstag wehrte sich in der Folge die Rekursgegnerin,\nweil nach ihrer Behauptung der Rekurrent seine arbeitsfreien Tage auf das\nWochenende verlegt hatte und nunmehr den Sohn praktisch jedes Wochenende zu\nsich auf Besuch nehmen wollte. Ausserdem warf die Rekursgegnerin dem\nRekurrenten vor, er missbrauche das Besuchsrecht, um auf den Sohn Druck\nauszuüben. E. sei andauernd unruhig, bedrückt und verstört. Der\nBezirksgerichtspräsident hat in der Folge das Besuchsrecht - dies im Sinne einer\nMinimallösung - auf das erste und dritte Wochenende von jeweils Samstag, 9.00 Uhr,\nbis Sonntag, 18.00 Uhr beschränkt. Die vom Rekurrenten gegen diesen Entscheid\nvorgebrachte Kritik erweist sich als unbegründet.\n\n"}