{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-183_2009-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_183_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_183", "Checksum": "94472e30ce95018784734f8939d8026b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.09.2009 ERZ 2009 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:30", "Checksum": "2e0373b9e119bf9f7c689ee96e718503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien\nvereinbarte Besuchsrecht habe sich nicht bewährt. A.X. interpretiere das Besuchsrecht\nimmer ausgedehnter nach seinem Belieben. Die damalige Regelung sei deshalb\ngetroffen worden, weil der Gesuchsgegner geltend gemacht habe, er wolle den Sohn\nE. an Werktagen, an denen er als … frei habe, zu sich auf Besuch nehmen. Inzwischen\nhabe der Gesuchsgegner seine Freitage jedoch auf das Wochenende verlegt und\nwolle nun den Sohn praktisch jedes Wochenende auch zu sich auf Besuch nehmen.\nDas sei weder so vereinbart worden, noch stehe ein solches Besuchsrecht im\nInteresse von E.. Auf E. laste ein immenser Druck, dem er nicht gewachsen sei. Immer\nöfters durchlebe er im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung schlaflose\nNächte. A.X. betreibe ein Stalking mit immer bedrohlicheren und stärker belästigenden\nFormen.\n\n2. In der Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 beklagte sich A.X. über die grossen\nProbleme bei der Ausübung des Besuchsrechtes in der Vergangenheit. Er werde zu\nUnrecht dafür verantwortlich gemacht und wünsche sich, dass die ganze Problematik\nmit einem Kinderpsychologen aufgearbeitet werde. Die Weigerung der Ehefrau, an\nsich zu arbeiten und professionelle Hilfe anzunehmen, führe immer tiefer in eine\nSackgasse. Die Leid Tragenden seien die Kinder. Die Gesuchstellerin wisse, dass ihr\nAuszug aus der ehelichen Wohnung eine falsche Affekthandlung gewesen sei. Er habe\nsein Besuchsrecht nicht missbraucht. Das Besuchsrecht habe er nur an jenen Daten,\ndie ihm gemäss erster Eheschutzverfügung zugestanden worden seien. Eine\nRedzierung des Besuchsrechts könne er nicht akzeptieren. So habe er seiner Ehefrau\nschon mehrfach das Angebot gemacht, seinen Sohn unter Verzicht auf einen\nBesuchstag während der Woche einmal zu sehen. Sie habe jedes Mal abgelehnt. Die\nStalkingvorwürfe seien haltlos. Er habe seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern\nnicht nachgestellt und seine Versuche, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, seien\ngerechtfertigt gewesen.\n\nSeite 3 — 10\n3. Anlässlich der auf den 22. Juni 2009 angesetzten Verhandlung vor dem\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart erhielten beide Parteien Gelegenheit, sich\nnochmals eingehend zu äussern. Ausserdem wurden sie richterlich befragt.\n\nD. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009, mitgeteilt am 10. Juli 2009, erkannte der\nBezirksgerichtspräsident Landquart:\n1. Die von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2008\nunterzeichnete Vereinbarung, die mit Eheschutzverfügung vom\n17.07./04.08.2008 (Proz. Nr. 130-2008-83) genehmigt worden ist, wird\nbezüglich der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts wie folgt geändert:\n„Dem Vater, A.X., wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder am\nersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag\n09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in\nungeraden Jahren an Pfingsten von Samstag 09.00 Uhr bis Montag 18.00\nUhr und in jedem Jahr am Weihnachtstag 25. Dezember zu sich auf\nBesuch nehmen zu dürfen. Zudem steht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei Monate im Voraus festgelegt\nwerden. Ausgefallene Besuchstage werden nachgeholt, wenn der Grund\nfür den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt.\nDie vorstehende Regelung versteht sich als Minimallösung, wobei die\nParteien im beidseitigen Einverständnis und unter Beachtung des\nKindeswohls andere Besuchs- und Ferienzeiten festlegen können.\n2. Dem Gesuchsgegner A.X. wird richterlich verboten, sich der Wohnung der\nEhefrau, zu nähern und mit ihr und den Töchtern C., geb. 1992, und D.,\ngeb. 1993, in einer Form Kontakt aufzunehmen, welche die eheliche\nAuseinandersetzung zum Gegenstand hat.\nDie Androhung ergeht unter den Straffolgen von Art. 292 StGB mit\nfolgendem Wortlaut:\nWer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten\nunter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen\nVerfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\n3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart,\nbestehend aus:\nGerichtsgebühr Fr. 745.00\nSchreibgebühr Fr. 272.00\nBarauslagen Fr. 83.00\nTotal Fr. 1100.00\nwerden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.\nDie ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.\n4. (Mitteilung).\n\nE.1. Gegen diese Verfügung erhob A.X. am 4. August 2009 Einsprache an das\nKantonsgericht von Graubünden, worin er sich gegen die Kürzung seines\n\nSeite 4 — 10\nBesuchsrechts zur Wehr setzte. Die Eingabe wurde vom Kantonsgericht als Rekurs\nentgegengenommen.\n\n"}