{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-183_2009-09-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_183_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d20af154b621f8cf358cdbb81c3421dd195a1513a941a2a5a3ef43daa95022931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_183", "Checksum": "94472e30ce95018784734f8939d8026b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 08.09.2009 ERZ 2009 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:30", "Checksum": "2e0373b9e119bf9f7c689ee96e718503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 08.09.2009 ERZ 2009 183\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 08. September 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 183 16. September 2009\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 04. November 2009 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben\nworden).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuar Blöchlinger\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes A.X., Gesuchsgegner und Rekurrent,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. Juni 2009, mitgeteilt\nam 10. Juli 2009, in Sachen der B.X., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen den\nGesuchsgegner und Rekurrenten,\n\nbetreffend Eheschutz,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. B.X. und A.X. sind seit dem 14. September 1990 verheiratet. Sie sind die Eltern\nvon C., geboren am 1992, D., geboren am 1993, und E., geboren am 2005.\n\nB.1. Am 11. Juni 2008 gelangte B.X. erstmals an den Bezirksgerichtspräsidenten\nLandquart mit dem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen. In jenem\nVerfahren schlossen die Parteien am 17. Juli 2008 eine Vereinbarung ab, worin sie\ndas Besuchs- und Ferienrecht von A.X. wörtlich wie folgt regelten:\nDem Vater, A.X., wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder am\nersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 09.00 Uhr\nbis Sonntag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren\nan Pfingsten, von Samstag 09.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr und in jedem Jahr\nam Weihnachtstag 25. Dezember zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Zudem\nsteht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro\nJahr gemeinsame Ferien zu verbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei\nMonate im Voraus festgelegt werden. Ausgefallene Besuchstage werden\nnachgeholt, wenn der Grund für den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt.\nBezüglich des Sohnes E. wird dem Vater sodann das Recht eingeräumt, den\nSohn jeweils jede zweite Woche (Zwischenwoche) an seinem arbeitsfreien Tag\nzu sich zu nehmen mit der Möglichkeit zur Übernachtung am Vorabend des arbeitsfreien Tages.\nDie vorstehende Regelung versteht sich als Minimallösung, wobei B.X. die\nBereitschaft bekundet, weitere Besuchstage zu ermöglichen, wenn die\nAusübung zu keinerlei Problemen führt bzw. geführt hat.\n\n2. Mit Eheschutzverfügung vom 17. Juli 2008, mitgeteilt am 4. August 2008,\nerteilte der Bezirksgerichtspräsident Landquart der Vereinbarung die richterliche\nGenehmigung.\n\nC.1. Am 15. April 2009 liess B.X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart erneut\nein Eheschutzgesuch einreichen, worin sie folgende Anträge stellte:\n1. In Abänderung der Eheschutzverfügung vom 17.07.2008, mitgeteilt am\n04.08.2008 (Proz.-Nr. 130-2008-83, sei das Besuchsrecht des Gesuchsgegners wie folgt neu zu regeln:\nDem Vater, A.X., wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder am\nersten und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag\n09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie in geraden Jahren an Ostern, in\nungeraden Jahren an Pfingsten von Samstag 09.00 Uhr bis Montag 18.00\nUhr und in jedem Jahr am Weihnachtstag 25. Dezember zu sich auf\nBesuch nehmen zu dürfen. Zudem steht ihm das Recht zu, mit den gemeinsamen Kindern während 14 Tagen pro Jahr gemeinsame Ferien zu\nverbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei Monate im Voraus festgelegt werden. Ausgefallene Besuchstage werden nachgeholt, wenn der\nGrund für den Ausfall bei der Inhaberin der Obhut liegt.\n\nSeite 2 — 10\n2. Dem Gesuchsgegner sei richterlich zu verbieten, sich der Wohnung der\nGesuchstellerin, zu nähern und mit der Gesuchstellerin und den Töchtern\nC., geb. 1992 und D., geb. 1993 in irgend einer Form in Kontakt zu treten.\nDieses Verbot sei zu verbinden mit der Strafandrohung gemäss Art. 292\nStGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), wonach mit Busse\nbestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die\nStrafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge\nleistet.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.\n\n"}