Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die superprovisorische Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Kantonsgericht vom 04. August 2009 wird aufgehoben. 3. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 1376.00 (Gerichtsgebühr Fr. 1200.00, Schreibgebühr Fr. 176.00) gehen zu Lasten von Z., welcher überdies verpflichtet wird, dem Gesuchsgegner I eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 und der Gesuchsgegnerin II eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6383.70 zu bezahlen.