Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1000.00 angemessen. – Klar übersetzt ist der von der Gesuchsgegnerin II geltend gemachte Aufwand von über 40 Stunden. Auch bei sorgfältiger Wahrung der Interessen der Klientin bedurfte es zur Abwehr des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen keiner dreissigseitigen Rechtschrift mit Inhaltsverzeichnis, Vorschauen, Zusammenfassungen und anderen Wiederholungen (zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation etwa). Weitgehend unnötig war aber auch die einlässliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen Beanstandungen des Architekten an der Werkausführung, geht es hier doch nicht um einen Streit zwischen Bauherrschaft