– Von vornherein keinen Anspruch auf ein derartiges Entgelt besitzt der Gesuchsgegner III, liess er sich doch zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gar nicht erst vernehmen. – Bei der Bestimmung der dem Y. erwachsenen notwendigen Aufwendungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass er sich nicht durch einen freiberuflich tätigen Anwalt vertreten liess, sondern durch einen juristischen Mitarbeiter im Rechtsdienst des für die Bauherrschaft handelnden Departements. Der konnte sich offenbar überdies zum Teil auf die Stellungnahme der X. abstützen. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1000.00 angemessen.