9. Als unterliegende Partei ist Z. gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner I und der Gesuchsgegnerin II für das laufende Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. – Von vornherein keinen Anspruch auf ein derartiges Entgelt besitzt der Gesuchsgegner III, liess er sich doch zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gar nicht erst vernehmen.