Dass der Architekt eine superprovisorische Anordnung erwirkt hatte, rechtfertigt es nicht, vom eben genannten Grundsatz abzuweichen und einen Teil der Verfahrenskosten den Gesuchsgegnern I-III zu überbinden; schon deshalb nicht, weil sie in diesen Prozessabschnitt nicht eingebunden waren und damit gar nicht erst in Versuchung kommen konnten, sich gegen das entsprechende Teilbegehren zur Wehr zu setzen.