8. Da Z. mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 1200.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 176.00, total somit Fr. 1376.00, vollumfänglich zu seinen Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Dass der Architekt eine superprovisorische Anordnung erwirkt hatte, rechtfertigt es nicht, vom eben genannten Grundsatz abzuweichen und einen Teil der Verfahrenskosten den Gesuchsgegnern I-III zu überbinden;