Z. will in einem allfälligen Hauptprozess erreichen, dass einzelne Teile des Bauwerks, die seiner Einschätzung nach auf andere Weise nicht verlässlich saniert werden könnten, abgebrochen und neu errichtet werden müssten. Dringt er damit durch, lässt sich dies technisch ohne weiteres ausführen. Dann aber besteht kein Grund, dem Unternehmer zu untersagen, an dem in der Zwischenzeit weitgehend fertig gestellten Bau Vollendungs- und Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen. Der Verzicht auf solche Weisungen bringt dem Architekten keinen ersichtlichen Nachteil.