Sollten nach der Vollendung und Ablieferung des Werks Mängel vorhanden sein – bereits jetzt gerügt werden etwa Kiesnester und Risse im Sichtbeton, Verfärbungen und Verformungen des Betons, abgebrochene Kanten und dergleichen mehr –, können sie durch einen Experten im Nachhinein (in einem allfälligen Hauptprozess) immer noch festgestellt und dokumentiert werden. Nichts hindert einen Gutachter überdies, sich dannzumal auch zu den Ursachen der Auffälligkeiten und zu den Verantwortlichkeiten zu äussern, soweit dies überhaupt Sache eines Gutachters sein kann.