Seite 7 — 11 inwieweit allfällige Nachbesserungsarbeiten der Unternehmerin zu einer eigentlichen Verschandelung des Werks führen sollen, zumal eine solche nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 131 III 480; REHBINDER/VIGANÒ, a. a. O., Art. 11 URG N. 9) Von einer drohenden oder bereits eingetretenen Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten kann somit nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass noch Vollendungsarbeiten anstehen und dass Z. selber einräumte – in einem Schreiben vom 22. Juli 2009 etwa –, dass einzelne Mängel auch ohne Teilabbruch behoben werden könnten, insbesondere bei Beizug eines